

Bootsurlaub - Wer darf ans Ruder?
In der letzten Saison wurden in einzelnen Fällen Schiffsführer mit einem Verwarnungsgeld belegt, die das Ruder an eine andere Personen weitergegeben hatten. In diesen Fällen handelte es sich um mitreisende Kinder unter 16 Jahren.
Gemäß § 1.09 Nr. 1 der Binnenschifffahrtstraßenordnung (BinSchStrO) in Verbindung mit § 4 Abs.5 Nr. 10 der Verordnung zur Einführung der BinSchStrO darf das Ruder nur an Personen übergeben werden, die geeignet und mindestens 16 Jahre alt sind. Bei Verstößen sieht der Bußgeldkatalog als Empfehlung zur Ahndung derartiger Verstöße ohne Vorsatz ein Verwarnungsgeld in Höhe von 35 Euro oder eine Geldbuße in Höhe von 175 Euro vor.
Wer also seine Urlaubskasse schonen möchte, sollte diese Vorschriften beachten. Mit weiteren Kontrollen in der Wassersportsaison 2010 ist sicher zu rechnen.
Köln, den 20. Mai 2010
Bundesverband Wassersportwirtschaft e.V.
Gunther-Plüschow-Str. 8
50829 Köln
Ansprechpartner: Jürgen Tracht
Tel.: 0221 5957115
Mailto:
info@bvww.org
Web:
www.bvww.org
Nur für Mitglieder



