Ein Thema, was uns schon seit längerem umtreibt, sind die steuerlichen Nachteile der wassertouristischen Anbieter von z.B. Marinaliegeplätzen oder auch Hausbooten und Segelyachten.
Gemäß Anhang III (Positivliste) der gegenwärtigen Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112 haben die EU-Mitgliedsstaaten die Möglichkeit auf die dort aufgeführten Güter und Dienstleistungen nach eigenem Ermessen ermäßigte Mehrwertsteuersätze anzuwenden. Davon hat der deutsche Gesetzgeber beispielsweise für Dienstleistungen gemäß Ziffer 12 des Anhangs III:
„Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschließlich der Beherbergung in Ferienunterkünften, und Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen“
Gebrauch gemacht. Das hat zu einer erheblichen Benachteiligung der Wassersportwirtschaft geführt. Da Anhang III abschließend ist, bestand keine Möglichkeit auf die (kurzfristige) Vermietung von Wasserliegeplätzen in Marinas /Sportboothäfen ebenfalls einen verminderten MwSt.-Satz anzuwenden, obwohl zwischen der Vermietung von Campingplätzen bzw. Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen und der Vermietung von Liegeplätzen von Booten in Marinas kein sachlicher Unterschied besteht, der eine unterschiedliche Besteuerung der Dienstleistung rechtfertigen würde. In beiden Fällen handelt es sich um eine touristische Dienstleistung, die der Beherbergung von Touristen dient.
Aber auch im internationalen Vergleich mit den führenden Wassersportnationen in Europa haben wir einen erheblichen Nachteil, denn Länder wie die Niederlande, Italien, Kroatien oder auch Frankreich haben die EU-Richtlinie für den Wassertourismus wohlwollend ausgelegt und wenden den jeweils ermäßigten Mwst-Satz an.
Diese Richtlinie soll in Kürze überarbeitet werden. Aus diesem Grund ist der BVWW aktuell dabei, dieses Thema erneut an die passenden Stellen im Bundesministerium für Finanzen und der Ständigen Vertretung in Brüssel zu adressieren.