Auf Betreiben des BVWW hat nun das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinlad-Pfalz folgendes klargestellt:
„Nach § 1 Nr. 7 der 3. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz ist der Betrieb der Sportboothäfen geschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch notwendige Reparaturarbeiten an den Sportbooten durch entsprechende Fachbetriebe untersagt sind. Diese, inckusive Probefahrten, sind nach hiesiger Auffassung weiterhin möglich und nicht über die Rechtsverordnung untersagt.
Dies stützt auch die Regelung in § 1 Abs. 3 der 3. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz, wonach Handwerker und Dienstleister berechtigt sind, ihre Tätigkeiten unter Beachtung der notwendigen Hygienemaßnahmen durchzuführen.“