Bundesverband
Wassersportwirtschaft e.V.

06/2020

  
 

Beratung der Mitgliedsunternehmen

Welche Rechte haben Sie, wenn Kunden Verträge stornieren wollen, Anzahlungen zurückfordern etc.? Bitte beachten Sie, dass allgemeine Aussagen zu solchen Themen wenig helfen. Es kommt auf den Einzelfall an! Die Rechtsberatung des BVWW erfolgt daher immer individuell und auf die Besonderheiten des jeweiligen Falles abgestimmt. Der Verbandsanwalt Stefan Meyer steht Ihnen jederzeit gerne - und für Mitgliedsunternehmen vor allem kostenlos - für Fragen zur Verfügung. Sie erreichen ihn über die juristische Hotline unter 0221-595710.


KfW-Schnellkredite ohne Kreditrisikoprüfung

Die Bundesregierung hat beschlossen, Kredite mit einer 100prozentigen Staatshaftung abzusichern. Mit dem „KfW-Schnellkredit für den Mittelstand“ können Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten für eine begrenzte Zeit ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Hausbank oder die KfW Rettungshilfe bekommen.

Link zur Pressemeldung des BMWi:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200406-bundesregierung-beschliesst-weitergehenden-kfw-schnellkredit-fuer-den-mittelstand.html

 

Gutscheinlösung für die Vermieter von Booten

Der BVWW begrüßt den Beschluss im sogenannten Corona-Kabinett der Bundesregierung vom 2. April 2020 sich für eine Gutscheinlösung für Pauschalreisen, Flugtickets, aber auch Sport- und Freizeitveranstaltungen einzusetzen.

Da sich auch die Reiseveranstalter und Vermieter von Booten im Bereich der Wassersportwirtschaft derzeit massenhaften Erstattungsansprüchen seitens ihrer Kunden ausgesetzt sehen, die Buchungen stornieren und bereits erhaltene Anzahlungen zurückfordern, hat der Verband die Bundesregierung aufgefordert durch eine temporäre Änderung der allgemeinen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch sicherzustellen, dass von einer für die Dauer der Covid-19 Krise eingeführten Gutscheinlösung auch die Vermieter von Booten profitieren können.

Auch auf europäischer Ebene setzt sich der Verband über den europäischen Dachverband European Boating Industry (EBI) für diese Lösung ein.

 

Rheinland-Pfalz: In Häfen darf gewerblich gearbeitet werden!

Auf Betreiben des BVWW hat nun das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinlad-Pfalz folgendes klargestellt:

„Nach § 1 Nr. 7 der 3. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz ist der Betrieb der Sportboothäfen geschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch notwendige Reparaturarbeiten an den Sportbooten durch entsprechende Fachbetriebe untersagt sind. Diese, inckusive Probefahrten, sind nach hiesiger Auffassung weiterhin möglich und nicht über die Rechtsverordnung untersagt.

Dies stützt auch die Regelung in § 1 Abs. 3 der 3. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz, wonach Handwerker und Dienstleister berechtigt sind, ihre Tätigkeiten unter Beachtung der notwendigen Hygienemaßnahmen durchzuführen.“

 

Lockerungsmaßnahmen ab dem 20. April gefordert

Dauerhaft kann die Branche auch mit Sofortkrediten und Liquiditätshilfen nicht überleben. Deshalb ist es wichtig, nachdem sich nun eine Verlangsamung der Ausbreitungsgeschwindigkeit von Covid-19 abzeichnet, dass die Bundesregierung ab dem 20. April Lockerungsmaßnahmen beschließt, damit die Wirtschaft wieder in Gang kommt. Bundesverband Wassersportwirtschaft und Deutscher Boots- und Schiffbauer-Verband haben sich mit dieser Forderung in einer breit angelegten Aktion an die Politik gewandt und konkrete Lockerungsmaßnahmen vorgeschlagen.

Hier geht es zum Forderungskatalog des Verbandes:
Covid-19 - Unterstützungs- und Lockerungsmaßnahmen für die Wassersportwirtschaft in Deutschland