Bundesverband
Wassersportwirtschaft e.V.

09/2020

  
 

Kostenloses Webinar für Mitgliedsunternehmen - Das sollten Sie nicht verpassen!

Als Folge der Corona-Krise haben sich gesetzliche Grundlagen geändert. Darüber sollten Sie unbedingt Bescheid wissen. Dazu gehört auch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) vom 27. März 2020, das rückwirkend zum 1. März in Kraft getreten ist. Im Rahmen eines Online-Seminars erfahren Sie

 

  • Alles über die Hintergründe dieses Gesetzes
  • Warum mit dem Gesetz eine Systemänderung im Insolvenzrecht verbunden ist
  • Wieso auf einmal mehrere Insolvenzantragsregeln nebeneinander gelten
  • Welche Rechte die Gläubiger verlieren
  • Was ein Insolvenzverwalter zukünftig darf und was nicht mehr geht
  • Ob es überhaupt sinnvoll ist, keinen Insolvenzantrag zu stellen
  • Was Zombie-Firmen sind und welche Gefahren von ihnen ausgehen
  • Wie bei Ausgangssperre Gesellschafterversammlungen stattfinden können

 

Das Seminar ist interaktiv dank modernster Web-Konferenztechnik. Es können also auch Fragen gestellt werden!

 

Das Seminar findet am Donnerstag, den 30. April um 16.00 Uhr statt. Über diesen Link können Sie kostenfrei am Seminar teilnehmen:

 https://www.sicher-wissen.de/insolvenzgefahr-wegen-covid-19/

 

Referent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Römermann, CSP, FAfInsR, FAfHaGesR, FAfArbR, Vorstand der Römermann Rechtsanwälte AG, Geschäftsführer der Römermann Insolvenzverwalter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Lockerungen für den Wassersport: Nach Rheinland Pfalz nun auch Niedersachsen

Nachdem der BVWW Mitte letzter Woche in einem Schreiben an das „Corona-Kabinett“ und somit auch an das Land Niedersachsen mit dem begründeten Aufruf zu Lockerungen für den Wassersport geworben hat, gibt es in Niedersachsen offensichtlich seit dem Wochenende eine neue Einschätzung, die sich positiv auf die Branche auswirkt. 

„Das Niedersächsische Sozialministerium sieht Wassersportanlagen nicht als Bereiche an, deren Betreten nach der Landesverordnung wegen des dort ausgeübten Sportbetriebs untersagt ist. Dies wurde heute auf Nachfrage der Kreisverwaltung in Hannover mitgeteilt“, schreibt der Landkreis Stade auf seiner Homepage.

Weiterhin heißt es, „sind Bootsanleger von Vereinen oder Yachthäfen nicht mehr als Sportanlagen, Sportstätten oder Vereinsbereich anzusehen. Damit ist der Sportbootverkehr jeglicher Art zulässig. Zu beachten sind dabei aber die allgemeinen Hygieneregeln, wie sie auch für die Nutzung von Kraftfahrzeugen gelten. Es ist entweder ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten oder es dürfen lediglich Angehörige oder Haushaltszugehörige auf dem Boot sein.

Der Bereich, in dem die Boote gelagert, geparkt oder gepflegt werden, stellt demnach ebenfalls keine Sportstätte oder -anlage dar. Wenn jemand sein Boot aufsucht und es reparieren oder pflegen möchte, fällt dies nicht unter „Zusammenkünfte in Vereins-, Sport- und Freizeiteinrichtungen“, solange insoweit keine Gruppenbildung erfolgt. Nach der neuesten Einschätzung des Ministeriums wäre auch das zu Wasser lassen bzw. Slippen von Booten möglich, wenn dies nicht in Gruppen, d.h. mit maximal 2 Personen erfolgt.“

Eine offizielle Bestätigung seitens des Niedersächsischen Sozialministeriums steht aktuell noch aus, wird aber in Kürze erwartet.