Bundesverband Wassersportwirtschaft e.V.

Motorbootfahren auf dem Starnberger See ist erlaubt

Gemäß der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Auslegung für den Wassersport in Bayern ist die sportliche Betätigung auf dem Wasser (Segeln, Surfen, Rudern etc.) unter Einhaltung der kontaktbeschränkenden Maßnahmen erlaubt, nicht aber der Betrieb von maschinengetriebenen Sportbooten, der nach Meinung der Behörde  keine sportliche Betätigung darstellt.

Diese Auslegung hat das Bayerische Verwaltungsgericht München nun verworfen. Das Gericht hat festgestellt, dass durch das Befahren des Starnberger Sees mit einem Motorboot „Infektionsschutzrechtliche Gefährdungen“ nicht einmal im Ansatz zu erkennen seien und dass „ein überzeugender Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung von privaten Segel- und Ruderbooten einerseits und Motorbooten andererseits (...) nicht erkennbar (sei), sodass die entsprechende Auslegung durch die Behörden (...) auch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.“ Mit anderen Worten: Es darf auf dem Starnberger See unter Einhaltung der grundsätzlichen kontaktbeschränkenden Maßnahmen Motorboot gefahren werden. Auch wenn es sich hier um eine Einzelfallentscheidung handelt, ist das Urteil auf andere Gewässer durchaus übertragbar.

Der Freistaat hat die Möglichkeit gegen das Urteil beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde einzulegen.