In Frankreich hat die Regierung beschlossen, dass für gebuchte und Corona-bedingt stornierte Pauschalreisen keine Rückerstattung des angezahlten Reisebetrages durch den Veranstalter erfolgen muss, sondern der Reisende auch einen Gutschein in gleicher Höhe mit einer Laufzeit von 18 Monaten erhalten kann. Dies entlastet die Reiseveranstalter im Bereich der Überbrückungsliquidität.
Aktuell betrifft dies jedoch nur Pauschalreisen. Bootscharter, Kanuverleih und Tauchreisen fallen demnach nur im Rahmen einer Pauschalreise darunter.
Auch die europäische Kommission arbeitet an einer Empfehlung. Diese sieht jedoch ebenfalls vor, dass dem Kunden das Wahlrecht eingeräumt werden muss, ob er einen Gutschein akzeptiert oder eine Rückzahlung fordert. Im Falle des Gutscheins muss allerdings gewährleitet sein, dass das Kundengeld in voller Höhe abgesichert ist, was bei den Insolvenzversicherern durch die Thomas Cook Insolvenz nicht auf Gegenliebe stößt. Daher wird es unumgänglich sein, dass jedes Land für sich eine eigene Absicherung des Kundengeldes schafft. Erst dann könnte es Gutscheinlösungen geben.
Wir setzen uns dafür ein, auch eine Lösung für den deutschen Markt zu finden, die auch Bootscharter, Kanu- und Tauchreisen beinhaltet und halten Sie auch hier auf dem Laufenden.