Bundesverband
Wassersportwirtschaft e.V.

31. März 2020

  
 

Betrieb von Sportboothäfen in Corona-Zeiten

Wie wir den Corona Verordnungen des Bundes und der Länder entnehmen können, ist der Betrieb von Sportstätten, also auch Sportboothäfen, aktuell untersagt. In einigen Regionen, insbesondere auch an der Mosel, führte dies zu Einschränkungen für unsere Mitglieder, die ihren gewerblichen Tätigkeiten in den Sportboothäfen zeitweise nicht mehr nachkommen durften. 

Wir haben uns dafür eingesetzt, dass Sie Ihre gewerblichen Tätigkeiten von der Wartung bis zur Wasserung flächendeckend wahrnehmen können und uns erreichen immer mehr Informationen, dass man den Vorschlägen zur Auslegung der Corona-Verordnung in den betroffenen Landkreisen folgt. Dies freut uns sehr, denn es gewährleistet, dass Sie und Ihre Kunden einen möglichst schnellen Übergang zum „Normalzustand“ haben werden, sobald die Kontakt-/Reiseverordnungen gelockert werden.

Aussetzung von Wasserpachten

Wir haben die Initiative ergriffen, gemeinsam mit dem DOSB, dem DMYV sowie dem DSV der Bundesregierung eine Lösung vorzuschlagen, dass die Wasserpachten im Idealfall für Hafenbetreiber gestundet werden. Sobald wir verlässliche Rückmeldungen haben, hören Sie von uns.

Gutschein statt Rückerstattung bei Corona-bedingten Stornos für Pauschalreisen im Wassersportbereich

In Frankreich hat die Regierung beschlossen, dass für gebuchte und Corona-bedingt stornierte Pauschalreisen keine Rückerstattung des angezahlten Reisebetrages durch den Veranstalter erfolgen muss, sondern der Reisende auch einen Gutschein in gleicher Höhe mit einer Laufzeit von 18 Monaten erhalten kann. Dies entlastet die Reiseveranstalter im Bereich der Überbrückungsliquidität.

Aktuell betrifft dies jedoch nur Pauschalreisen. Bootscharter, Kanuverleih und Tauchreisen fallen demnach nur im Rahmen einer Pauschalreise darunter. 

Auch die europäische Kommission arbeitet an einer Empfehlung. Diese sieht jedoch ebenfalls vor, dass dem Kunden das Wahlrecht eingeräumt werden muss, ob er einen Gutschein akzeptiert oder eine Rückzahlung fordert. Im Falle des Gutscheins muss allerdings gewährleitet sein, dass das Kundengeld in voller Höhe abgesichert ist, was bei den Insolvenzversicherern durch die Thomas Cook Insolvenz nicht auf Gegenliebe stößt. Daher wird es unumgänglich sein, dass jedes Land für sich eine eigene Absicherung des Kundengeldes schafft. Erst dann könnte es Gutscheinlösungen geben.

Wir setzen uns dafür ein, auch eine Lösung für den deutschen Markt zu finden, die auch Bootscharter, Kanu- und Tauchreisen beinhaltet und halten Sie auch hier auf dem Laufenden.

Forderungskatalog für die Zeit nach dem 19.04.2020

Die aktuell beschlossenen Maßnahmen der Bundesregierung haben vorerst Gültigkeit bis zum 19.04.2020. Es ist davon auszugehen, dass bis Ende übernächster Woche entschieden wird, wie es in Deutschland nach dieser Zeit weitergehen wird.

Auch wir bereiten uns darauf vor und erstellen gerade einen Forderungskatalog für unsere Branche. Ein besonderer Schwerpunkt wird in der Lockerung der Reisebestimmungen und der Nutzung von Sportbooten liegen.

Wir hoffen, Sie bald mit weiteren hilfreichen und vor allem positiven Neuigkeiten in dieser turbulenten Zeit unterstützen zu können und verbleiben zunächst