Bundesverband Wassersportwirtschaft e.V.

Kleinschifferzeugnis

Wichtige Erleichterungen für den Freizeitschiffbereich – Kleinschifferzeugnis bis 2027 außer Kraft gesetzt

In den letzten Monaten haben die beteiligten Verbände und Organisationen gemeinsam hart gearbeitet, um positive Veränderungen zu erreichen, und sie wurden erstmal nicht enttäuscht. Eine Minister-Verfügung hat dazu geführt, dass die ursprünglichen Regelungen zum Kleinschifferzeugnis für den Freizeitsportbereich zumindest bis zum Jahr 2027 außer Kraft gesetzt wurden. Dies stellt zweifellos einen Erfolg für die Binnenschifffahrt dar.

Besonders hervorzuheben ist die Verlängerung der Übergangsfrist bis 2027 und die Streichung der Stichtagsregelung in § 130 der Binnenschiffspersonalverordnung. Vor dem Hintergrund dieser Änderungen kann bis zum 17. Januar 2027 ein Sportbootführerschein auch für die gewerbliche, berufliche und dienstliche Nutzung ausreichen, unabhängig davon, ob die Nutzung bereits vor dem 17. Januar 2022 begonnen wurde. Die zusätzliche Zeit wird genutzt, um die Prüfung zum Kleinschifferzeugnis praxisgerecht auszugestalten.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

  1. Die Übergangsfrist wurde bis 2027 verlängert. Bis dahin kann die Ausstellung eines Kleinschifferzeugnisses bei der GDWS durch Vorlage eines Sportbootführerscheins erfolgen (§ 130).
  2. Der Nachweis einer bereits ausgeübten gewerblichen Tätigkeit zu einem bestimmten Stichtag wurde gestrichen. Personen, die beispielsweise ab heute in einer Sportbootschule arbeiten, benötigen bis zum 17. Januar 2027 lediglich einen Sportbootführerschein für den entsprechenden Geltungsbereich.
  3. Zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses nach dem 17. Januar 2027 muss eine gewerbliche Tätigkeit zum Zeitpunkt des Antrags nachgewiesen und eine theoretische Prüfung abgelegt werden. Ein Tauglichkeitsnachweis bei Antragsstellung ist nicht erforderlich.
  4. Die Tauglichkeitsuntersuchung für das Kleinschifferzeugnis (ab einem Alter von 60 Jahren alle 5 Jahre; ab einem Alter von 70 Jahren alle 2 Jahre) darf statt von der von der Berufsgenossenschaft zugelassenen Ärzt:innen auch von Personen durchgeführt werden, die einen Abschluss als Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin besitzen oder eine Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin abgeschlossen haben (§§ 21 und 22).
  5. Ein Sprechfunkzeugnis ist für den Erwerb des Kleinschifferzeugnisses keine Voraussetzung mehr, sofern das Kleinschifferzeugnis nicht als Übergangslösung für ein anderes Patent eingesetzt wird (§15 Absatz 5 Satz 3).

Obwohl diese Änderungen bereits eine deutliche Verbesserung darstellen, hören unsere Bemühungen nicht auf. Unter unserer Mitwirkung wird weiterhin daran gearbeitet, eine über das Jahr 2027 hinausgehende Verordnungsregelung anzustreben und eine langfristige Neuregelung zu erreichen. In diesem Zusammenhang finden bereits Gespräche mit der Politik statt. Bis es zu einer solchen Regelung kommt, empfehlen wir allen, die Sportboote aus gewerblichen Gründen auf Bundeswasserstraßen bewegen, das Kleinschifferzeugnis bei der GDWS NOCH NICHT zu beantragen.

Folgend finden Sie die Stellungnahmen:

 

  • 25.01.2023

    Stellungnahme Referentenentwurf „Erste Verordnung Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften sowie weitere Vorschriften“

  • 06.03.2023

    2. Stellungnahme Referentenentwurf „Erste Verordnung Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften sowie weitere Vorschriften“

  • 14.03.2023

    Protestschreiben „Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts“