Bundesverband Wassersportwirtschaft e.V.

Neue gesetzliche Informationspflichten für Unternehmer

Am 1. Februar 2017 trat das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft. Auf Grund der Neuregelung muss jeder Unternehmer, der jeweils am 31.12. des Vorjahres mindestens 11 Mitarbeiter beschäftigt hat, im darauffolgenden Jahr zusätzliche Informationspflichten auf seiner Homepage und in verwendeten AGB erfüllen. Darüber hinaus muss eine weitere Informationspflicht nach Entstehen einer Streitigkeit unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten erfüllt werden. Die neuen Informationspflichten gelten ab dem 1. Februar 2017.


1. Allgemeine Informationspflicht auf der Homepage und in AGB (§ 36 VSBG)

Der Unternehmer hat im Rechtsverkehr mit Verbrauchern die Verpflichtung auf der Homepage und in verwendeten AGB für den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich auf die Möglichkeit der Verbraucherschlichtung hinzuweisen. Die Teilnahme an dem Schlichtungsverfahren ist für beide Seiten freiwillig.

Ist der Unternehmer grundsätzlich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren  bereit, muss er dies gegenüber dem Verbraucher erklären. Sofern der Unternehmer nicht bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, muss er dies ebenfalls dem Verbraucher mitteilen.

a) Hinweis auf der Homepage

Der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis kann wie folgt gefasst werden:

Bereitschaft zur Teilnahme:

Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Wir sind bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilzunehmen.

Der Unternehmer hat die Möglichkeit die Teilnahme auf eine bestimmte Verbraucherschlichtungsstelle zu beschränken. Diese muss dann namentlich mit Anschrift und Webadresse benannt werden.

Ablehnung der Teilnahme:

Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Wir werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und sind hierzu auch nicht verpflichtet.

 
b) Hinweis in AGB

Darüber hinaus müssen die Hinweise nach § 36 VSBG auch in verwendeten AGB für den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich enthalten sein. Sofern der Unternehmer an dem Streitbeilegungsverfahren nicht teilnehmen möchte müssen die AGB für den Handel folgenden Hinweis enthalten:

Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Sofern der Unternehmer nicht als Verkäufer tätig ist müsste die Formulierung entsprechend angepasst werden. Hier ist z.B. Vermieter, Vermittler oder Auftragnehmer einzusetzen.  Bitte setzten Sie sich in diesem Fall mit der Rechtsberatung des BVWW in Verbindung. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie in Ihre AGB eine generelle Bereitschaft zu Teilnahme aufnehmen möchten.

Die vom BVWW angebotenen AGB sind bereits angepasst und stehen den Mitgliedern auf der Homepage zur Verfügung.

2. Informationspflichten nach Entstehen einer Streitigkeit

Der Unternehmer muss nach § 37 VSBG unabhängig von der Anzahl der beschäftigten  eine weitere Informationspflicht erfüllen.

Für den Fall, dass eine Streitigkeit zwischen dem Unternehmer und einem Verbraucher nicht einvernehmlich gelöst werden kann, hat der Unternehmer auf seine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren unter Benennung der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen.

Auf Grund der Freiwilligkeit genügt aber auch folgender Hinweis:

An einem Streitbeilegungsverfahren werden wir nicht teilnehmen.

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Unternehmer allerdings wie folgt formulieren:

An einem Streitbeilegungsverfahren werden wir nicht teilnehmen. Bei Streitigkeiten wäre die Verbraucherschlichtungsstelle (Name, Anschrift, Webseite) zuständig.

Die Verbraucherschlichtungsstellen können über die Homepage des Bundesamtes für Justiz in Erfahrung gebracht werden.

Die Verpflichtung nach § 37 VSBG trifft den Unternehmer auch dann, wenn er über keine Homepage verfügt oder keine AGB verwendet.

3. Hinweis nach der ODR-Verordnung

Darüber hinaus müssen Online-Händler nach der der ODR-Verordnung im Impressum den Link zur europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform zur Verfügung stellen, welcher zudem anklickbar sein muss.